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1. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 4

1898 - Würzburg : Stuber
— 4 — ineinbe und besaßen gemeinschaftlich Walb, Wiese und Weibe. Mehrere vereinigte Gemeinben bilbeten einen Gau, an bessen Spitze der vom Volke erwählte Gaugraf staub. 3. Volksversammlung. Bei wichtigen Angelegenheiten kamen alle freien Männer eines Gaues zu einer Volksversammlung int Freien zusammen. Kurz und bündig würde beraten. War die Versammlung mit einem Vorschlage einverstanden, so schlug man die Waffen klirrenb aneinanber; war sie bagegen, so gab sie das durch lautes Gemurmel kunb. In den Volksversammlungen würden auch der Herzog und der Gaugraf gewählt. 4. Gerichtswesen. Wer sich gegen Haus- und Hofgenossen verfehlte, würde vom Hausvater zur Rechenschaft gezogen und bestraft. Kam es aber zu Streit und Klage zwischen Bewohnern verriebener Höfe, so urteilte das Gaugericht. Dieses würde alle 14 Tage unter freiem Himmel abgehalten. Die Richter ober Schöffen sprachen Recht, und der Gaugraf vollzog das Urteil. Geschriebene Gesetze gab es anfänglich nicht. Alle Gesetze und Rechte vererbten sich ntiinblich auf die Nachkommen. Buße an Gelb nnb Gut war die gewöhnliche Strafe für Freie; Hörige und Sklaven büßten eine Unthat mit Verstümmelung nnb Tod. In zweifelhaften Fällen trat bei Freien der gerichtliche Zweikampf ein, bei Hörigen und Sklaven bagegen die Wafferprobe. 5. Religion der alten Deutschen. 1. Götter. Die alten Deutschen waren Heibeit. Sie verehrten die Kräfte und Erscheinungen der Natur als Götter. Ihr höchstes Wesen war Wo bau ober Ob in, auch Allvater genannt. Er galt als der Vater der Götter und Menschen, als Schöpfer aller Dinge, als Geber alles Guten nnb als Lenker der Welt. Ihm war der Mittwoch geweiht. Thor ober Donar (Donnerstag) war Gott des Ackerbaues, bessturmes und des Wetters. Ziu (Zins- ober Dienstag) war der Kriegsgott. Fro gab Fruchtbarkeit und Frieden. Seine Schwester Freya (Freitag) beschützte die Ehen und das häusliche Glück. In Hertha verehrte man die ernöhrenbe Mutter Erbe. Sonne und Monb würden ebenfalls verehrt; ihnen waren die beiben ersten Wochentage geweiht. Der böse Loki und seine Tochter Helia waren die Götter der Unterwelt. Außer biesen und noch anberen Gottheiten buchte man sich die ganze Natur belebt von Riesen, Zwergen und Kobolden (in den Sergen), Elfen (in der Luft), Nixen (im Wasser), Feen, Haus- und Klopfgeistern.

2. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 37

1898 - Würzburg : Stuber
37 — 3. Gerichtsverfahren. Die Verhandlungen waren entweder öffentlich oder geheim. Die öffentliche Verhandlung hieß das offene Ding, die geheime dagegen das Stillgericht oder die heimliche Acht. ^zedev offene Ding sonnte in ein Stillgericht verwandelt werden. Bei ersterem durfte jedermann gegenwärtig sein, an letzterem durften nur die Frei-fchöffeu teilnehmen. Die Anklage mußte ein Freifchöffe stellen. Vor die Feme gehörten alle bedeutenden Verbrechen, wie Mord, Raub, Diebstahl, Meineid, Landesverrat, Ketzerei. Diese wurden nach mittelalterlichem Rechte mit dem Tode bestraft. Die Ladung wurde schriftlich ausgefertigt, vom Freigrafen bestätigt und vom Freiboten oder von 2 Freischöffen besorgt, an mächtige Personen jedoch geheim in der Nacht. — Der Verurteilte (Verfemte) wurde gewöhnlich aufgehängt. Erschien der Angeklagte nach dreimaliger Ladung nicht, wurde aber in der Verhandlung doch „verfemt", fo war er vogelfrei. Wenn ihn 3 Schöffen trafen, so mußten sie den Ahnungslosen an den nächsten besten Baum hängen und neben ihn ein Meffer stecken. Dies war das Zeichen, daß er von der Hl. Feme gerichtet ward. Erwischten endlich 3 Schöffen einen Verbrecher ans der That, fo hatten sie das Recht, ihn sofort zu richten, d. H. aufzuknüpfeu. 4. Macht der Feme. Die Macht der Feme stieg im 14. und 15. Jahrhundert in außerordentlicher Weise; sie nannte sich selbst „des Hl. Reiches Obergericht übers Blut". Ihr Emporkommen verdankte sie den damaligen rechtlosen Zuständen im Lande. Denn bei den gewöhnlichen Gerichten der Fürsten war oft kein Recht mehr zu erlangen. Darum suchten viele sogar aus weiter Ferne rechtlichen Schutz bei den altehr-würdigen Gerichten in Westfalen. Hier fanden sie noch ein unparteiisches Urteil. Die Kaiser nahmen sie daher wiederholt in Schutz und erkannten sie als kaiserliche Gerichte an. Nur Geistliche, Frauen, Kinder und Juden konnten nicht vor die Feme geladen werden; sonst herrschte sie über alle. Selbst mächtige Reichsfürsten beugten sich vor ihr und erschienen vor den Freistühlen, wie z. B. Herzog Heinrich der Reiche von Landshnt, Kaiser Friedrich Iii. und sein Kanzler. 5. Entartung und Untergang. Lange Zeit waren die Femgerichte ein Schutz der bedrückten niederen Stände und ein wirksames Mittel gegen das Faustrecht. Später nahmen sie jedoch mit der größten Leichtfertigkeit falsche Klagen an und füllten ungerechte Urteile. Käuflichkeit und Bestechlichkeit waren gang und gäbe. Dadurch wurden sie eine wahre Geißel für Deutschland. Auf den Reichstagen ertönten deshalb die ärgsten Klagen gegen ihre Ausschreitungen. Aber erst nach Ein-

3. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 86

1898 - Würzburg : Stuber
— 86 — <». Tcv Reichs-Haushalt. Tie Einberufung des Reichstages muß alljährlich geschehen. Dabei ist ihm das Budget oder der Etat des Reiches «die für das kommende Jahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben» zur Bewilligung vorzulegen; ebenso ist ihm über die Verwendung aller Reichseinnahmen im vergangenen Jahre genau Rechnung zu stellen. Reichen die vorhandenen Einnahmen «Zölle auf Getreide, Vieh, Kaffee, Petroleum, Eisen, Baumwolle:c., indirekte Steuern auf Branntwein, Tabak, Zucker, Salz, Bier :c.) zur Bezahlung der Ausgaben nicht aus, so müffen die einzelnen Bundesstaaten den fehlenden Betrag nach dem Verhältnisse ihrer Bevölkerungszahl aufbringen (Matrikularbeiträge». Außerordentliche Bedürfniffe können anch durch eine Reichsanleihe (Staatsschuld, Staats-papiere) gedeckt werden. 7. Tas Gerichtswesen. Das Gerichtswesen ist durch Reichsgesetze einheitlich geordnet. Alt und Einteilung der Gerichte (Amts- oder Schöffen-, Land- und Oberlandesgerichte, Reichsgericht), ihre Zusammensetzung, ihr Wirkungskreis sind Reichssache; aber die Ernennung der Richter, die Geschäftsordnung nt Sache der Einzelstaaten geblieben. Ein Reichsstrafgesetzbuch ist bereits in Geltung, ein allgemeines bürgerliches Gesetzbuch leivilrecht) ist jetzt fertig und tritt mit dem Jahre 1900 in Kraft. In den meisten Rechts- und Strafsachen ist das Reichsgericht die oberste Instanz (Berufungsstelle); es hat die Aufgabe, die Rechtseinheit und die gleichmäßige Anwendung und Auslegung der Reichsgesetze zu sichern. Hoch- und Landesverrat gegen Kaiser uitd Reich werden nur vom Reichsgerichte abgeurteilt. 8. Tas Kriegswesen. Von allen Reichsangelegenheiten hat wohl das Kriegswesen die größte Wichtigkeit sür den deutschen. Bürger; denn „jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht iticht vertreten lassen". Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre und zerfällt in die Dienstpflicht und in die Landsturmpflicht. I. Die Dienstpflicht im Heere währt vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 39. Lebensjahre und gliedert sich in die Dienstzeit im stehenden Heere, in die Landwehrpflicht und in die Ersatzreservepflicht. a) Die Dienstzeit im stehenden Heere umfaßt 7 Jahre. In der Re^el dient der taugliche Deutsche vom 20.—22. als aktiver Soldat, vom 22.-27. als Reservist. b) Die Landwehrvflicht dauert 12 Jahre. Von: 27.-32. gehört jeder gediente Soldat der Landwehr ersten Aufgebots, vom 32.-39. der Landwehr zweiten Aufgebots an. c) Die Erfatzreservepflicht dauert 12 Jahre, vom vollendeten 20. — 32. Lebensjahre. Wer nämlich von i>cit Tauglichen nicht zur Linie eingerufen wird, zählt zur Erfatzreferve und muß zu seiner kriegerischen Ausbildung 20 Wochen dienen (einmal 10, einmal 6 und das letzte Mal 4 Wochen). Ersatzreservisten, welche geübt haben, treten nach dem 32. Lebensjahre zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen zum Landsturm 1. Aufgebots über. Ii. Der Sanbsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen (tauglichen nnb nicht vollkommen tauglichen) vom vollenbeten 17. bis zum vollenbeten 45. Lebensjahre, welche roeber beut Heere, noch der Marine angehören. Er wird in 2 Aufgebote eingeteilt, in den Landsturm ersten Aufgebots vom 17.—39., in den Landsturm zweiten Aufgebots vom 39.-45. Lebensjahre.

4. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 6

1898 - Würzburg : Stuber
. - ~ 6 - / er sich erworben, und in einem größeren Anüeil an der Bente. Hatte er aber die Schlacht verloren, so murde er mit dem Tode bestraft. 7. Hermann und die Rönlvr (9 n. Chr.). 1. Vordringen der Römer. Zur Z« der Geburt Christi rückten die Römer über den Rhein und die Doncttl, besetzten die Gegenden am Neckar und Main und drangen Über die Weser bis an die Elbe vor. 2. Einfluß der Ron«. Anfangs zeigten sich die Römer sehr sreunblich gegen die unterworfenen Deutschen und behandelten sie wie Bundesgenossen.- Darum traten viele Deutsche in das römische Heer ein, und deutsche Fürsten schickten sogar ihre Söhne nach Rom, um sie dort erziehen und bilden zu lassen. 3. Bedrückung durch Varus. Die freundliche Behandlung hörte aber oftf, als der römische Feldherr Varns Statthalter in Deutschland wurde. Dieser legte den Deutschen Steuern, Fron- und Kriegsdienste aus und hielt nach römischer Weise Gericht über sie. Das verdroß die Deutschen gewaltig. Sie waren gewohnt, daß die ältesten und erfahrensten Männer in öffentlicher Versammlung Recht sprachen. Nun ab erließ Varus durch römische Richter nach römischen Gesetzen und in römischer Sprache Gericht halten, in einer Sprache also, welche die Deutschen gar nicht verstanden. Gar manches Urteil lautete auf Prügelstrafe oder gar auf Tod. Nach deutschem Rechte aber dursten nur die Priester ein Todesurteil aussprechen, und zu Prügelstrafe durfte ein freier deutscher Mann überhaupt nie verurteilt werden; dadurch wäre er entehrt worden. Varus verlangte sogar von den Deutschen, sie sollten römische Sitten annehmen und römisch sprechen. 4. Erhebung unter Hermann. Aus dieser Gefahr der vollständigen Unterjochung rettete das deutsche Vaterland der Cheruskerfürst Hermann oder Arminius. Er war in römischen Kriegsdiensten gestanden und hatte die Felbzüge der Römer mitgemacht, war selbst zum römischen Ritter ernannt worben, bewahrte aber trotzbem seine bentsche Gesinnung. Seine Lanbsleute wollte er nicht zu Knechten der Römer werben lassen. In geheimen, nächtlichen Versammlungen begeisterte er sie mit feurigen Reden zu einer Verschwörung gegen die verhaßten Fremdlinge. Auf Verabredung mußte sich ein deutscher Volksstamm jenseits des Teutoburger Waldes empören. Dadurch sollte Varus veranlaßt werden, von seinem Lager an der Weser durch dieses unwegsame Gebirg zu marschieren. Hier wollte man ihn überfallen. Varus nahm auch wirklich mit feinen

5. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 15

1898 - Würzburg : Stuber
— 15 — 2. Das Gerichtswesen. Es gab dreierlei Gerichte: das Gericht der Grafen, das der Königsboten und das des Königs. Das Grafenoder G augericht wurde nach Bedürfnis an verschiedenen Orten des Gaues abgehalten (Mal- oder Dingstätten). Während früher alle Freien als Schöffen erschienen, so beschränkte Karl die Zahl der zu einer Gerichtsverhandlung nötigen Schöffen auf 7 und ließ sie von seinen Königsboten ernennen. Dadurch wurde dieser Dienst ein verliehenes Amt, das sich später erblich fortpflanzte. Die Sitzungen fanden nicht mehr wie früher im Freien, sondern in gedeckten Räumen statt. — Von größter Wichtigkeit war das Gericht der Königsboten, welches viermal im Jahre stattfinden mußte. Dazu hatten sich alle Grafen der Landschaft und alle angesehenen Freien einzufinden. Jedermann konnte hier seine Beschwerden und Klagen vorbringen und so Recht erlangen. Im königlichen Gericht (Hofgericht) endlich führte der König, meist jedoch der Pfalzgraf*), den Vorsitz. Diesem waren z. B. vorbehalten Fahnenflucht und die Übelthaten der Großen des Reiches. — Die Geistlichen hatten ihre eigenen Gerichte. 3. Staatshaushalt und Bewirtschaftung der königlichen Güter. Weder Krieger noch Beamte empfingen Sold, daher waren die Staatsausgaben gering. Steuern gab es nicht, dagegen eine Menge von Usei> und Hafenzöllen, von Markt- und Wegegeldern, von Abgaben auf Salz, Wein und Getreide (der Zehnt an die Kirche). Die meisten Einnahmen zum Unterhalt seines Hofes bezog Karl von seinen zahlreichen Forsten und Gütern (Meiereien). Seine Meierhöfe bienten den nmwohnenben Bauern als Vorbilb; beim neue Fruchtsorten würden hier angebaut, ein besseres Verfahren im Ackerbau warb versucht u. bgl. Für die Bewirtschaftung gab er die genauesten Vorschriften und ließ die Gutsbeamten durch seine Königsboten beaufsichtigen. 4. Handel und Verkehr. Der Handel bürste nur an den bestimmten Marktplätzen betrieben werben (Hanpthanbelsplätze waren Mainz und Worms). Über benselben würden besonbere Vorschriften erlassen, z. B. für (betreibe und Kleibnngsstücke würden die Preise vorgeschrieben; Zinsennehmen, Handel mit (Setreibe auf dem Halm ober mit Wein an den Reben war verboten. Auf Richtigkeit des Maßes und Gewichtes lenkte Karl fein stetes Augenmerk. Alle Kaufleute stauben unter des *) Der Pfalzgraf war ein Hofbeamter; er war Vertreter und Beisitzer des Königs im Hofgericht und hatte feinen Wohnsitz an einer der königl. Pfalzen oder Burgen.

6. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 36

1898 - Würzburg : Stuber
— 36 — So hatte sich das deutsche Volk durch Fleiß und Tüchtigkeit, wenn auch unter schweren Kämpfen, zu einer hohen Stufe von Wohlstand, Macht und Ansehen emporgeschwungen. Deutschland galt damals als das reichste und gebildetste Land Europas. 30. Die Femgerichte.*) 1. Ihr Ursprung. Die Femgerichte sind eigentlich die letzten Überreste der altgermanischen Volksgerichte, wobei noch jeder Freie als Schöffe „Recht sprechen" durfte. Unter Karl dem Großen wurde der Schöffeudieust bekanntlich ein verliehenes Amt, das sich später vom Vater ans den Sohn vererbte. Als nach der Karolingerzeit die Gauverfassung sich auflöste und Deutschland eine Menge größerer und kleinerer regierender Herren erhielt, verloren die Freien überall einen großen Teil ihrer Vorrechte, namentlich das Recht zu „richten". Dafür setzten die Fürsten ihre eigenen Hofgerichte an die Stelle der alten Volksgerichte. In Westfalen allein gelang ihnen dies nicht; da erhielten sich die alten, nur dem Kaiser untergebenen Gerichte. Man hieß sie „Femgerichte" oder „hl. Feme". 2. Einrichtung der hl. Feme. Der Sitz dieses Gerichts war also „Westfalen, die rote Erde". Diese Bezeichnung weist bildlich auf die vom Kaiser verliehene Blntgerichtsbarkeit**) hin. Einrichtung und Verfahren glichen fast genau den alten Volksgerichten. Die Sitzungen wurden bei hellem Tage von früh 7 bis mittags 3 Uhr unter freiem Himmel an den alten Mal- oder Dingstätten***) abgehalten. Diese Malstätten hießen jetzt „Freistühle". Davon gab es über 100. Der berühmteste war in Dortmund. Der Freigraf, ein freier Westfale, führte im Gericht den Vorsitz und verkündete das Urteil. Seinen Beirat bildeten die Freischöffen. Von diesen mußten mindestens 7 bei einer Gerichtsverhandlung zugegen sein. Weil sie in alle Geheimnisse des Gerichts eingeweiht waren, führten sie den Namen „die Wissenden". Sie erkannten sich gegenseitig an einer geheimen Lofuug. Bei Strafe des Stranges waren sie zur strengsten Verschwiegenheit gegen die Nichtwissenden, wie auch zur Mithilfe bei der Vollstreckung des Urteils verpflichtet. In der Blütezeit der Feme (1420—1460) sollen in ganz Deutschland über 100 000 Schöffen gelebt haben. *) Feme, ursprünglich — Strafe; Femgericht also — Strafgericht. **) Blutgerichtsbarkeit, Blutbann — das Recht über Leben und Tod. ***) Mal- oder Dingstätten — Gerichtsstätten.

7. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 89

1898 - Würzburg : Stuber
— 89 - Polizei), in eine Kammer der Finanzen (Geld- und Rechnungswesen) und in eine Abteilung für das Forstwesen. Den Kreisregierungen find die Bezirksämter, die Magistrate der unmittelbaren Städte, die Schulinfpektionen, die Bau-, Rent- und Forftämter untergeordnet. B) Rechtspflege. Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige ans, nur in feinem Namen wird Recht gesprochen. Alle Gerichte und Richter find völlig unabhängig. Kein Richter kann gegen feinen Willen versetzt oder entlassen werden; letzteres kann nur durch gerichtliches Urteil geschehen. Die höchste Gerichtsstelle Bayerns ist das oberste Landesgericht in München (in vielen Fällen das Reichsgericht in Leipzig). Dann folgen die Oberlandesgerichte; diesen aber sind die Land- und Amtsgerichte untergeordnet. Bei den Sitzungen der letzteren sind nebst dem Berufsrichter (Oberamtsrichter oder Amtsrichter) jedesmal zwei ans bau Bürgerstande erwählte Männer als Schössen thätig. Außerdem wird in jedem Kreise (in bcr Kreishauptstadt) viermal im Jahre eine Schwurgerichtssitzung abgehalten. Vor dem Schwurgerichte werden nur bestimmte Verbrechen und Vergehen abgeurteilt z. B. Mord, Raub, Meineid, Landesverrat, Majestätsverbrechen, Preßvergehen :c. Dazu werden aus dem Volke erwählte Männer als Richter, die sogenannten Geschworenen, einberufen. Bei jeder Verhandlung müssen 12 Geschworene und 3 Berufsrichter gegenwärtig fein. Die Geschworenen fällen das Urteil, indem sie die Schuldfrage bejahen oder verneinen, und die Richter sprechen die Strafe aus. Für ganz Deutschland gilt jetzt das Reichsstrasgesetzbuch und ein gleiches gerichtliches Verfahren. 5. Tic Volksvertretung, a) Der Landtag. Für das Königreich besteht als Volksvertretung bcr in 2 Kammern geteilte Lanbtag, den der König einberuft, verlängert, vertagt und auflöst. Die erste Kammer heißt Kammer der Reichsräte. Sie besteht aus den volljährigen königlichen Prinzen, aus den Kronbeamten, den Standesherren, den zwei Erzbischöfen und einem vom Könige ernannten Bifchofe, aus dem Präsidenten des protestantischen Oberkonsi-storiums und aus den vom Könige entweder erblich oder auf Lebenszeit cmnnn ten Reichsröten. Die zweite Kammer, die Kammer der Abgeordneten, besteht ans den vom Volke auf je 6 Jahre gewählten Vertretern, den Landtags-abgeordneten. Der Landtag muß mindestens alle 2 Jahre einmal zur Bewilligung deo Staatsbudgets und der Steuern einberufen werden. Hiebei ist ihm eine genaue Rechnung über die Verwendung der Staatseinnahmen in der letzten Finanzveriode (Zeitabschnitt von 2 Jahren) vorzulegen. Außerdem besitzt der Landtag das Recht der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, bei der Aufnahme einer Staatsanleihe und bei der Verwaltung der Staatsschuld, das Beschwerderecht über alle Vorkomm -nisfe im Staatsleben und endlich das Recht, gegen einen Minister wegen Verletzung der ötaatsgesetze die Anklage zu erheben. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die übereinstimmende Entscheidung beider Kammern nötig. Die Mitglieder des Landtages sind bezüglich ihrer Reden in den Sitzungen der Kammern und bezüglich ihrer Abstimmung völlig frei, d. h. sie können wegen derselben nicht zur Verantwortung gezogen oder gar bestraft werden. 5bahl der Abgeordneten. Behufs Wahl der Abgeordneten teilt die königliche Staatsregierung jeden Regierungsbezirk in Wahlkreise von je

8. Dr. Johann Kaspar Müller's Lehrbuch der Weltgeschichte - S. 140

1818 - Würzburg Bamberg : Goebhardt
i4o Weltgeschichte. Erster Haupttheil. I. b. M. schaffen. Um die ungestümmen Ausschweif- ;2zl-Z44t. des Volks einzuschränken, verordnte er eine Rardsver fammiung von 400 Personen aus den drey ersten Klaffen der Bürgerschaft, welche erst dasjenige untersuchte, was in der allgemeinen Ver- sammlung des Volks (Ekklesia) vorgetragen werden sollte. Am aber zugleich der Gewalt der Neichen Gränzen! zu sehen, vergrößerte er das Ansehen des Areopa.flus "), dieses höchsten und ehrwürdigen Ge- richtes, ungemein. Es gab den Schlüssen der Ekkl-. ft Ci gesetzliche Gewalt, es änderte und hob übereilte Schlüsse des Volks auf, ohne daß sich ihm jemand widersetzen durste, und führte auch die Aufsicht über den Gocres- dienst und die Sitten. Es saßen darin nur diejeni- gen Archonten, mit deren Verwaltung das Volk zu- frieden gewesen war. Jedermann war nach Sv- Ions Gesetzen verbunden, bey öffentlichen Strei- tigkeiten sich für eine Parraey zu erklären; da- durch konnten die Unruhen im Staate desto geschwin- der gestillt werden. Ein Sohn sollte nicht Verdun- den seyn, seinen alten Vater zu ernä hren, wo- fern ihn dieser nicht zu einem Handwerke erzogen hätte. Hingegen wurde auch derjenige ehrlos, der seine Aeltern nicht ernähren wollte, oder sein Ver- mögen verschwendete, oder der im Kriege und bei andern Gelegenheiten keinen Muto und keine Herz- haftigkeit bezeigt hatte. Der Müßiggang sollte als ein Verbrechen bestraft werden. Dw Kinder derer, welche in Ansehung der Vermächtnisse? — Wie suchte er dem Ehe, siandc seinen wahren Werth zu geben? — Was verbot er jungen Leuten? — Was gab er sonst noch für Gesetze? — Warum wollte er auf den Aelternmord keine Strafe legen? * *0 Dieser sollte nach Solons Plane nun Hauptstütze der Verfas- sung seyn, da er bisher nur ein Werkzeug iu den Händen der Aristokratie gewesen war. Er blieb nicht nur bloßes Oberge, richt in Criminalsachen, sondern erhielt außer den genannteik Rechten auch das Recht der Untersuchung des Betragens der abgegangcnen Archonten.

9. Dr. Johann Kaspar Müller's Lehrbuch der Weltgeschichte - S. 237

1818 - Würzburg Bamberg : Goebhardt
Erster Zeitraum. Christus bis Theodosius u. s. w. 237 2- n. C. G. lehrreich. Nach derselben waren sie zwar i> 4cö. xìn Volk von rauher Lebensart, dem es größtentheils an milden Sitten, und ganz an Kün- sten und Wissenschaften fehlte; bey welchen aber die Hochachtung und die Empfindung der Tu- gend sich weit weniger verloren hatten, als bey Völ- kern von der artigsten Aufführung, von Wih und Gelehrsamkeit. Niemand lachte bey ihnen über Laster; und es wurde nicht herrschende Mode, nicht Welt genannt, durch dieselben verführt zu werden. Sie verehrten Götter, aber sie hatten we- der Bildsäulen noch Tempel; sondern Haine und Wälder, die den Göttern geheiligt waren. Ohne Häuser, wohnten sie in einzelnen unförmlichen Ge- bäuden auf dem Lande, auch wohl im Winter un- ter der Erde. Thierhäute waren eine ihrer ge- wöhnlichen Kleidungen; ihre Speisen, wie sie die Natur gibt; ihr Trank aus Gerste oder anderem Getreide zubereiket. Sie gehorchten Fürsten von eingeschränkter Gewalt; und bey wichtigen Angelegen- heiten des Landes hatten alle freye Männer An- theil an den Berathschlagungen. Die letztem wurden sehr oft unter den Mahlzeiten und beym Trünke, dem sie sehr ergeben waren, angestellt. Sie traten nicht zu frühe in den Ehestand, und beobach- teten die Pflichten deffelben mit ungemeiner Strenge. Gegen Jedermann übten sie die Gastsreyheit sehr willig aus. Krieg war ihre liebste Beschäftigung; ganze Familien fochten an einem Orte beysammen, und ihre tapfern Frauen nebst den Kindern waren nicht weit von dem Schlachtfelde entfernt, um die Streiter durch ihre Gegenwart anzufeuern. Wer ohne Schild auö dem Gefechte zurückkam, war ehr- los. Ihre ansehnlichsten Jünglinge begaben sich auch außerhalb ihres Vaterlandes, wenn dasselbe der Ru- he genoß, in Kriege. Zur Zeit deö Friedens jagten

10. Dr. Johann Kaspar Müller's Lehrbuch der Weltgeschichte - S. 253

1818 - Würzburg Bamberg : Goebhardt
Zweyter Zeitraum. Theodosius bis Mahomed. 253 5* «• C. G. rühmter geworden , fast ohne seine Ver- 400-6-2. Dienste, d. i., ohne selbst große Thaten verrichtet zu haben, als Justinianus. Seine großen Feldherren, Belisarius und Narses, schlugen die Perser, und zerstörten sowohl das ostgothische als das vandalische Reich; gleichwohl war er undankbar ge- gen beyde. Durch den Rechtsgelehrten Tribonianus und 10 andere ließ er das römische Gesetzbuch, oder das justlniamsche Corpus Juris verfertigen, das so vieles Ansehen in den meisten christlichen Lan- dern erhielt. Er verschönerte das Reich durch viele prächtige Gebäude; und unter seiner Regierung sind zuerst Seidenwürmer aus den Morgenländern nach Griechenland gebracht worden; aber weit später sind die Seidenarbeiten im übrigen Europa aufgekom- men. Vermischte Anmerkungen über die Geschichte des zweyten Zeitraums. Zeitrechnung 1. Bisher hatte man im römischen Rei- ^n Christi ^ hse verstiessenden Jahre nach der Regie- Ge urt an. nm^ ^ ^nd der Consuln, und nach andern Zeitbestimmungen gezahlt. Jetzt lehrte ein römischer Abt, Dionysius der Kleine (Exi- guus), die Christen, ihre Jahre von der Geburt Christi an zu berechnen» Aber diese Zeitbestimmung ist erst zweihundert Jahre darauf von dem engli- schen berühmten Mönche Beda an (st. 735.) zum öffentlichen allgemeinen Gebrauche Ln den Abendlän- dern, und noch später bey den Griechen, gekommen. 2. r. Nach was s«r einer Zeitbestimmung hatte man bisher die Jahre im römischen Reiche gejählt? — Wer brachte zuerst die Zeitrechnung von Christi Geburt an, auf? — Wur-e sie auch wgleich öffentlich angenvmmen?
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